Pharmakovigilanz
Art. 132, Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. April 2006, Nr. 219 verpflichtet Ärzte und Apotheker sowie das übrige Sanitätspersonal, alle Nebenwirkungen von Impfstoffen und Arzneimitteln zu melden, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen.
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